Der Dachverband der bayerischen Jugendvertretungen fordert nachdrücklich die Verankerung von Jugendvertretungen und kommunaler Jugendbeteiligung in der bayerischen Gemeindeordnung. Diese Verankerung soll sicherstellen, dass Jugendliche bei allen Planungen und Vorhaben in ihrer Kommune, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise eingebunden werden.
Eine verpflichtende Beteiligung der Jugendlichen durch die Gemeinden ist unerlässlich. Dabei sollen die Gemeinden sicherstellen, dass die Interessen von Jugendlichen bei allen relevanten Entscheidungen berücksichtigt werden. Dies kann durch die Einführung einer Beteiligungspflicht erreicht werden, die festlegt, dass Jugendliche bei allen kommunalen Maßnahmen, die sie betreffen, aktiv eingebunden werden müssen.
Um die Ernsthaftigkeit der Beteiligung sicherzustellen, muss zudem eine Rechenschaftspflicht eingeführt werden. Dies bedeutet, dass bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die jugendliche Belange betreffen, die Gemeinden darlegen müssen, inwiefern diese Interessen berücksichtigt wurden. Eine solche Rechenschaftspflicht erhöht die Verbindlichkeit der Beteiligungspflicht und fördert das Gefühl der Jugendlichen, ernst und wahrgenommen zu werden. Die nötige Transparenz in diesem Prozess ist entscheidend, um das Vertrauen der Jugendlichen in kommunale Entscheidungsprozesse zu stärken.
Kommunen, die über keine ständige Jugendvertretung verfügen, sollten verpflichtend mindestens einmal jährlich ein Beteiligungsformat für Jugendliche durchführen. Ein solches Format gibt Jugendlichen die Möglichkeit, ihre Anliegen und Vorschläge aktiv einzubringen. Die Empfehlungen aus diesem Beteiligungsformat müssen dann innerhalb einer angemessen festgelegten Frist vom Gemeinderat behandelt werden, um sicherzustellen, dass die Anliegen der Jugendlichen zeitnah und ernsthaft geprüft werden.
Des Weiteren sollen Jugendliche die Möglichkeit haben, die Einrichtung einer Jugendvertretung in ihrer Gemeinde zu beantragen.
Ein solcher Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 20 Jugendlichen, in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 50 Jugendlichen, in Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern von mindestens 150 Jugendlichen und in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern von mindestens 250 Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat muss dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Einrichtung der Jugendvertretung umsetzen und dabei Vertreter*innen der Jugendlichen anhören.